Die RGK unterliegt als Stiftung mit Sitz in Hamburg der staatlichen Stiftungsaufsicht (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – J41 – Stiftungsangelegenheiten) auf Grundlage des Hamburgischen Stiftungsgesetzes. Die RGK ist im...
Für die Anpassungsentscheidung ist gemäß § 16 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) der Arbeitgeber verantwortlich. § 16 Abs. 1 BetrAVG lautet: Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen...
Mit der Gründung der Stiftung als Unterstützungskasse wurden die Zahlungen von Ruhegehältern für Beschäftigte der Trägerunternehmen laut Satzung der RGK, die begründete Ansprüche auf Ruhegehalt haben, ausgelagert. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden zwischen...
Die RGK ist seit ihrer Gründung im Jahr 2001 einem stark veränderten Kapitalmarktumfeld ausgesetzt. Die zu erzielenden Renditen aus der Anlage des Stiftungskapitals sind wegen der Niedrigzinsentwicklung deutlich unter den bei der Gründung der...
Bei Beantragung des Ruhegehaltes müssen der Rentenbescheid mit allen Anlagen in Kopie, die Erklärung über weitere Versorgungsbezüge das Formular zur Abrechnung und Kontoverbindung und die Erklärung zur Freiwilligkeit der Leistungen und den fehlenden Rechtsanspruch...
Für die Berechnung des Ruhegehaltes sind die Satzung der RGK und die jeweils anwendbaren Leistungsrichtlinien (LR) heranzuziehen. Diese enthalten die Details des Berechnungsweges. Grundsätzlich ist für die Berechnung das Einkommen (Bruttomonatsgehalt) der letzten 5...
Die RGK bietet an, eine unverbindliche Vorabberechnung des voraussichtlichen Ruhegehaltes durchzuführen. Dafür sind unter anderem Angaben zum Rentenbeginn, zum Gehalt und weiteren Versorgungsbezügen erforderlich.
Entsprechend der Satzung und den Leistungsrichtlinien (LR) wird Ruhegehalt gezahlt sobald der Beschäftigte eine gesetzliche Vollrente bezieht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine Kürzung des Ruhegehaltes für vorzeitige Inanspruchnahme von Ruhegehalt (vor Erreichen der...
Nach der Legaldefinition des § 1 b Absatz 4 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die eine Betriebliche Altersversorgung durchführen und auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren,...
Die Mitglieder der Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind ehrenamtlich tätig. Sie wenden für die Tätigkeit als Stiftungsorgan ihre Freizeit auf und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Damit die Mitglieder der Stiftungsorgane nicht noch...