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Warum muss mit der Beantragung von Ruhegehalt von dem Antragsteller bestätigt werden, dass kein Rechtsanspruch auf das Ruhegehalt gegenüber der RGK besteht?

Warum muss mit der Beantragung von Ruhegehalt von dem Antragsteller bestätigt werden, dass kein Rechtsanspruch auf das Ruhegehalt gegenüber der RGK besteht?

Nach der Legaldefinition des § 1 b Absatz 4 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die eine Betriebliche Altersversorgung durchführen und auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren, da Unterstützungskassen anderenfalls der Versicherungsaufsicht unterlägen. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist ebenfalls in § 3 Absatz 1 der Satzung der RGK festgeschrieben. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung. Da die Versorgung über die Unterstützungskasse auf der zu Grunde liegende Zusage des Arbeitgebers beruht, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitsgeber. Eine Versorgungszusage kann daher nicht nach freiem Belieben widerrufen werden.