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Wer überwacht die Tätigkeit der Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) in Bezug auf das Stiftungsvermögen?

Wer überwacht die Tätigkeit der Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) in Bezug auf das Stiftungsvermögen?

Die RGK unterliegt als Stiftung mit Sitz in Hamburg der staatlichen Stiftungsaufsicht (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – J41 – Stiftungsangelegenheiten) auf Grundlage des Hamburgischen Stiftungsgesetzes. Die RGK ist im Stiftungsverzeichnis und im Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 5828). Die RGK hat gemäß § 4 Abs. 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen und der Stiftungsaufsicht vorzulegen; die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind entsprechend anzuwenden. Der Vorstand der RGK erstellt jährlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres auf der Grundlage der handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss, der von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen wird. Satzungsänderungen oder die Änderungen unserer Leistungsrichtlinien bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.