Ab Montag, den 30.01.2023, existiert ein neues Passwort für den Login-Bereich.

Was passiert, wenn das Stiftungsvermögen verbraucht ist? Bekommen dann Empfänger/innen von Ruhegehalt, Witwen/Witwer und Waisenunterstützungen sowie die Anwärter/innen auf Ruhegehalt keine Zahlungen mehr? Ist die Sorge vor ausbleibenden Ruhegehaltszahlungen berechtigt?

Was passiert, wenn das Stiftungsvermögen verbraucht ist? Bekommen dann Empfänger/innen von Ruhegehalt, Witwen/Witwer und Waisenunterstützungen sowie die Anwärter/innen auf Ruhegehalt keine Zahlungen mehr? Ist die Sorge vor ausbleibenden Ruhegehaltszahlungen berechtigt?

Mit der Gründung der Stiftung als Unterstützungskasse wurden die Zahlungen von Ruhegehältern für Beschäftigte der Trägerunternehmen laut Satzung der RGK, die begründete Ansprüche auf Ruhegehalt haben, ausgelagert.
Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Daher ist der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Zusagen hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, auch wenn er diese auf eine Unterstützungskasse ausgelagert hat. Der Arbeitgeber bleibt also auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn das Stiftungskapital verbraucht ist.
Die Trägerunternehmen der RGK haben als Arbeitgeber keine rechtliche Verpflichtung, der RGK neues Stiftungskapital zuzuführen.