Kann ich Ruhegehalt beziehen, wenn ich Altersrente bekomme und nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch erwerbstätig bin?
Grundsätzlich ja, auch wenn die Beschäftigung bei einem Trägerunternehmen der RGK erfolgt. Seit dem 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrente entfallen. Daher hat der Vorstand der Ruhegehaltkasse beschlossen, dass § 2, 1.a) der Satzung in Bezug auf die Formulierung „Ausscheiden aus den Diensten der Trägerunternehmen wegen Erreichen einer Altersgrenze“ dahingehend ausgelegt und angewendet wird, das Ruhegehalt mit Bezug von Altersrente auch bei Weiterbeschäftigung bei einem Trägerunternehmen gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis bei dem Trägerunternehmen zumindest für eine „juristische Sekunde“ endet und dann neu begründet wird. In derartigen Fällen sollen die Anspruchsberechtigten das – zumindest kurzfristige – Ausscheiden bei dem Arbeitgeber als Trägerunternehmen nachweisen.