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Wer entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe die Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung (Ruhegehälter) an die Leistungsempfänger angepasst, d.h. erhöht werden?

Wer entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe die Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung (Ruhegehälter) an die Leistungsempfänger angepasst, d.h. erhöht werden?

Für die Anpassungsentscheidung ist gemäß § 16 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) der Arbeitgeber verantwortlich. § 16 Abs. 1 BetrAVG lautet:
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Danach ist allein der (ehemalige) Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger als Trägerunternehmen der RGK für die Entscheidung über die Ruhegehaltsanpassung zuständig, nicht die RGK und ihre Organe als Unterstützungskasse. Die Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG erhöht zum 01. Januar des darauffolgenden Jahres die Ruhegehälter, Witwen/Witwer und Waisenunterstützungen um den Satz, den das jeweilige Rentenanpassungsgesetz als Anpassungssatz vorsieht. Sofern aus Gründen des § 16 BetrAVG eine Anpassung gem. Abschnitt V der Leistungsrichtlinien unterbleibt (siehe oben), werden die Ruhegehälter, die Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen unabhängig von der Arbeitgeberentscheidung gegen eine Erhöhung gleichwohl um 25 % des gesetzlichen Rentenanpassungsgesetztes nach den Leistungsrichtlinien der RGK erhöht.